Alle Klassenpflegschaftsvorsitzenden nehmen an der Sitzung der Schulpflegschaft teil, die in der Regel ein- bis zweimal im Schuljahr tagt. Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsgremien.
Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden, bis zu drei Stellvertreterinnen / Stellvertreter sowie die Elternvertretung für die Schulkonferenz und für die Fachkonferenzen.
Für die Elternvertretung in der Schulkonferenz und in den Fachkonferenzen sind alle Eltern von nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern wählbar (also nicht nur die Mitglieder der Schulpflegschaft).
Die Vorsitzende / der Vorsitzende der Schulpflegschaft ist mit der Wahl automatisch Mitglied der Schulkonferenz, es sei denn, dies wird ausdrücklich abgelehnt.
Die Schulpflegschaft wählt auch eine Vertreterin / einen Vertreter, die / der (mit Einverständnis der / des Betroffenen) an sogenannten Teilkonferenzen bei der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 53 Absatz 3 Satz 1 SchulG teilnimmt.