An unserer Schule werden Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf gemeinsam mit Kindern ohne sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf unterrichtet.
Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung hat ein Kind in Nordrhein-Westfalen, wenn es, nach einer entsprechenden Entscheidung der Schulaufsicht, der pädagogische und gegebenenfalls auch medizinischen Gutachten zugrunde liegen, in seiner persönlichen Entwicklung und seinen Leistungen eine besondere Unterstützung benötigt.
Einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können Lern- und Entwicklungsstörungen, Geistige Behinderung, Körperbehinderung, Hör- und Sehschädigungen oder Autismus-Spektrum-Störungen begründen.
Ein Verfahren auf Feststellung des Bedarfes an sonderpädagogischer Unterstützung wird auf Antrag der Eltern eröffnet, in Ausnahmefällen auf Antrag der Schule (vgl. §11 und 12 AO-SF).
Einen Antrag zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs können die Eltern bei der allgemeinen Schule stellen. Diese leitet den Antrag an die zuständige Schulaufsicht weiter. Die Schulaufsicht entscheidet daraufhin, ob ein Verfahren eingeleitet werden soll. Ist dies der Fall, werden eine Lehrkraft der allgemeinen Schule und eine Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung beauftragt, gemeinsam den Umfang der notwendigen Förderung festzustellen.
Die zuständige Schulaufsicht entscheidet aufgrund der Gutachten (und mitunter nach einem ergänzenden Elterngespräch im Schulamt), ob das Kind einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besitzt. Diese Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt und begründet.
Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung planen und unterrichten in Kooperation mit Regelschullehrkräften.