Lehrerkonferenz

Mitglieder der Lehrerkonferenz sind die Lehrer*innen sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58 (§ 68 Abs. 1 SchulG). Den Vorsitz führt die Schulleitung, bis auf die Wahlen zum Lehrerrat. Die Lehrerkonferenz entscheidet über Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen.  

Auf Vorschlag der Schulleitung kann die Lehrerkonferenz entscheiden über: 

  • Grundsätze der Verteilung von Sonderaufgaben an Lehrer*innen 
  • die Teilnahme der Schule an der Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle 
  • Grundsätze der Lehrer*innenfortbildung (zum Beispiel Kriterien der Auswahl der Teilnehmer*innen) 
  • Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl der Lehrer*innen, also für die Verteilung der Anrechnungsstunden 

Zudem kann die Lehrerkonferenz der Schulkonferenz Vorschläge unterbreiten 

  • zur Einführung sowie zur Ausleihe und Übereignung von Lernmitteln 
  • zu „allen wichtigen Angelegenheiten der Schule“, also zu allen Punkten, für welche die Schulkonferenz eine Entscheidungskompetenz hat 

Ohne dass der Vorschlag von der Schulleitung kommen muss, kann die Lehrerkonferenz über weitere Angelegenheiten entscheiden, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Lehrer*innen und das pädagogische und sozialpädagogische Personal betreffen. Da keine Instanz vorgesehen ist, die darüber zu befinden hätte, ob eine Angelegenheit ausschließlich oder überwiegend die Lehrkräfte betrifft, entscheidet die Lehrerkonferenz selbst darüber. 

Weiterhin ist die Lehrerkonferenz bei der Bestellung der Sicherheitsbeauftragten in der Schule zu beteiligen. Die Lehrerkonferenz wählt die Vertreter*innen der Gruppe der Lehrer*innen für die Schulkonferenz. Gewählte sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen, wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. 

Die Lehrerkonferenz kann auch pädagogische oder sozialpädagogische Fachkräfte wählen, die im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote tätig sind und nicht der Schule angehören (§ 68 Abs. 4 SchulG). Die Lehrerkonferenz kann die Einrichtung von Teilkonferenzen beschließen und ihnen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ganz oder teilweise übertragen. Gemäß § 15a des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) wird an Schulen durch den*die Leiter*in nach Anhörung der Lehrerkonferenz eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und mindestens eine Stellvertreterin bestellt.